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Steuerhinterziehung im Fall von Crypto Währungen
Zunächst muss klargestellt werden, dass man bei allen Geschäften mit Krypto Währungen immer und grundsätzlich die entsprechenden Veräußerungen bestmöglich in seiner Steuererklärung angeben sollte.
Es gibt priviligierte Veräußerungen, die nicht der Steuerpflicht unterfallen. Es gibt auch Gewinne aus Veräußerungen von Token, die nicht zu versteuern sind, aber aus unserer Sicht sollte man grundsätzlich die Veräußerungen von Token in seiner Erklärung angeben.
Es werden dort die Begrifflichkeiten Token, Blockchain, proof of work (mining), Proof of Stake (Forging), Wallets, Schlüssel und Transaktionen im Rechtssinne erläutert. Die rechtlichen Begriffe lehnen sich dabei eben an der Europäischen Richtlinie 2018/843 an.
Diese begrifflichen Bestimmungen von Kryptowährungen werden auf der Internetseite www.krypto-anwalt.net noch einmal erklärt.
Zu beachten ist grundsätzlich die Richtlinie (EU) 2018/843. Denn diese bestimmt, dass virtuelle Währungen digital dargestellte Werteinheiten sind, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Diese Definition ergibt sich auch aus § 1 Abs. 11 S. 4 KWG.
Die bekanntesten Krypto Währungen, mit denen man bei Veräußerung von Token erhebliche Gewinne erzielt hat sind derzeit noch Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.
Dabei gibt es derzeit zehntausende unterschiedliche Token, mit denen Veräußerungsgeschäfte durchgeführt werden.
Veräußerungsgeschäfte von Token:
Hinsichtlich der Veräußerung von Token muss eine Differenzierung der unterschiedlichen Token vorgenommen werden:
Es wird von dem Bundesministerium der Finanzen zwischen folgenden Tokenarten unterschieden:
Currency Token oder Utility Token sind Token, die bestimmte Nutzungsrechte oder einen Anspruch darauf vermitteln, gegen eine bestimmte, gegebenenfalls noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung eingetauscht zu werden.
Payment Token sind solche Token, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden.
Security Token sind Token, die mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind.
Hybride Token sind Token, die eine Kombination der zuvor beschriebenen Kategorien beinhalten.
Besteuerung der Einkünfte aus Krypto Geschäften
Im Falle von Mining und Staking können Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden. Beim Mining und Staking erhält man Belohnungen sogenannte Rewards und auch die erhaltenen Transaktionsgebühren werden dazu gezählt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind dann gegeben, wenn die Einkünfte auf Wiederholung angelegt sind. Die Einkünfte aus Mining und Staking müssen dann auch auf Dauer dazu geeignet sein, aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen.
Die Besteuerung aus Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG kann dann erfolgen, wenn die Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Es erfolgt dann keine Einkommenssteuerpflicht, wenn die gesamten Einkünfte zusammenaddiert mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen.
Dei Höhe der durch Mining und Staking erzielten Einkünfte errechnet sich mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Das ergibt sich bereits aus § 8 Abs. II S. 1 EStG.
Zur Wertermittlung der Rewards wird auf den Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs abgestellt.
Für die Versteuerung der Einkünfte aus Krypto Geschäften muss klar unterschieden werden zwischen dem aktiven Staking, das auch als Forging bezeichnet wird und dem Delegieren von Token zur Teilnahme etwa an einem Staking-Pool. Das Delegieren von Token gilt nämlich nur als der privaten Vermögensverwaltung unterfallende Fruchtziehung der Besteuerung.
Besteuerung der Veräußerung von Token
Es muss bei einer Veräußerung von Token ausdrücklich differenziert werden: Erfolgt die Veräußerung von Token, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind. Oder erfolgt die Veräußerung von Token, die im Privatvermögen liegen: Die jeweiligen Gewinne von Veräußerungen von Token müssen nicht immer versteuert werden:
Eine Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Token nach § 22 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgt nur dann, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Zu beachten sind hier die ertragssteuerlichen Besonderheiten für Utility Token und Security Token.
Gewinne aus der Veräußerung von Token sollen steuerfrei bleiben nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG, wenn die Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 EUR beträgt.
Die Gefahr der Steuerhinterziehung bei Krypto Währungen:
Auch wenn man der Ansicht ist, dass es sich um ein dezentrales System handelt, das bitcoin, ripple, ether und co. so attraktiv erscheinen lässt: Es sollten die Steuererklärungen immer mithilfe eines erfahrenen Steuerberaters durchgeführt werden. Sie sollten immer grundsätzlich vollständig und richtig sein. Denn selbst wenn man selbst davon ausgeht, dass kein zu versteuernder Gewinn aus einer Veräußerung von Token vorhanden sein soll, so sollte man grundsätzlich immer diese Erklärung mit erfahrenen Experte im Bereich Krypto und Steuern besprechen und dann abgeben.
Somit läuft man nicht Gefahr, dass man unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht hat.
Wenn Sie Fragen haben zu Krypto und Recht, wenn Sie wegen einer Beratung zur Besteuerung von Krypto Geschäften eine Frage haben sollten, wenden Sie sich immer vertrauensvoll an die Rechtsanwälte Zipper & Partner. Wir helfen Ihnen weiter.
Ihr Manfred Zipper