Kryptorecht ABC
Kryptorechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Kryptorecht-ABC.
Kryptowertpapierregister
Die Kryptowertpapierregister sind dezentral organisiert, weshalb nach der Vorschrift des § 16 Abs. II eWpG einem Zentralverwahrer in Abkehr von der tradierten Praxis nicht die Registerführung zukommen muss. Vielmehr hat derjenige die Position der registerführenden Stelle inne, der vom Emittenten benannt wird oder bei Ausbleiben der Benennung der Emittent selbst.
Die Übertragung des Kryptowertpapiers richtet sich im Falle der Einzeleintragung nach den Regelungen der §§ 24 eWpG. Im Fall der Einzeleintragung wird als Inhaber „eine natürliche oder juristische Person, die das elektronische Wertpapier für sich selbst hält“, in das elektronische Register eingetragen. Die Besonderheit besteht dabei, dass es keine Verfügung außerhalb des Registers gibt. Dies bedeutet, dass die Registereintragung konstitutiv für jede Verfügung wirkt und eine Übertragung der Wertpapiere durch Abtretung nicht möglich ist.
Für Kryptowertpapiere in Sammeleintragung gelten wiederum die bisherigen sachenrechtlichen Vorschriften und Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das eWpG mit den Regelungen über Kryptowertpapiere in Einzeleintragung die Möglichkeit eröffnet, ganz neue Wege zu gehen. Die Einführung der Kryptowertpapierregister ermöglicht im Grundsatz eine Verwahrung eigener Vermögenswerte ohne das Erfordernis eines Intermediärs, wie einer Depotbank oder einem Zentralverwahrer. Es bedarf also keines Zwischenschritts mehr. Die Innovation besteht darin, dass es zu einer dezentralen Speicherung des Blockchain-basierten Kryptowertpapiers kommt, die in der Lage ist, das Bedürfnis insbesondere von Banken als Emittenten als auch der FinTech-Branche nach einem rechtssicheren Rahmen zu erfüllen. Dabei bedarf es aber mit Sicherheit noch einiger Entwicklungsstufen, da man bis heute die Software, die hier genutzt wird nicht veröffentlicht hat.