Kryptorecht ABC

Kryptorechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Kryptorecht-ABC.

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Ausreichung

Nach § 6 Abs. I eWpG besteht bei einem elektronischen Wertpapier ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden nur dann, wenn die Emissionsbedinungen dies ausdrücklich vorsehen. Nur in diesem Fall kann die Ersetzung der elektronischen Form durch die Papierform ersetzt werden. Andernfalls ist die elektronische Form und nur diese vorzunehmen. Das bedeutet nichts weniger als ein gesetzlicher Ausschluss von nicht vertraglich vereinbarten Herausgabeansprüchen gegenüber einer wertpapierverwahrenden Stelle. Von dieser Vorschrift werden alle elektronischen Wertpapiere erfasst, auch wenn sie nicht verwahrt werden. Die Ausreichung ist der Oberbegriff für Herausgabeansprüche zu verstehen, die die Ersetzung und Auslieferung von Wertpapieren in Papierform erfordern. IM Falle, dass ein elektronisches Wertpapier nicht verwahrt wird, genügt die Ersetzung. Eine Ausreichung ist dann nicht möglich.